Niedersachsen

1. Bestehende (Rechts-)Grundlage

Der Erlass zum Religionsunterricht und dem Unterricht Werte und Normen enthält unter Nr. 4.5 Regelungen zur Konfessionellen Kooperation.

Dort heißt es:

„4.5 Wenn für eine Klasse, eine Lerngruppe, einen Schuljahrgang oder eine Schule besondere curriculare, pädagogische und damit zusammenhängende schulorganisatorische Bedingungen vorliegen, die einen gemeinsamen Religionsunterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler erforderlich machen, so kann der evangelische und katholische Religionsunterricht als konfessionell-kooperativer Religionsunterricht für höchstens die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform geführt werden, sofern folgende Voraussetzungen an der Schule gegeben sind:

    • der Schulvorstand und die für den Religionsunterricht zuständigen Fachkonferenzen oder Fachgruppen haben der Einführung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts zugestimmt;
    • im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht werden Lehrkräfte beider Konfessionen regelmäßig eingesetzt;
    • es liegt ein auf der Grundlage der Lehrpläne (Kerncurricula) für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht inhaltlich, pädagogisch und organisatorisch abgesichertes Schulcurriculum für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht vor, das die jeweilige konfessionelle Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht ist schulrechtlich Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die unterrichtende Lehrkraft angehört und nach deren Grundsätzen der Religionsunterricht erteilt wird.

4.5.1 Soweit schulische Bedingungen eine über die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform hinausgehende Regelung für die Erteilung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht erforderlich machen, kann die Niedersächsische Landesschulbehörde einen entsprechend begründeten Antrag der Schule im Einvernehmen mit den kirchlichen Behörden befristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 4.5 an der betreffenden Schule gegeben sind.

4.5.2 Im Zeugnis wird der Religionsunterricht nach Nr. 4.5 mit der Konfession gekennzeichnet, der die unterrichtende Lehrkraft angehört. Unter „Bemerkungen” ist im Zeugnis der Zusatz „Der Religionsunterricht wurde konfessionell-kooperativ erteilt.” einzutragen. Nehmen Schülerinnen und Schüler an dem konfessionell-kooperativen Religionsunterricht teil, die weder einer evangelischen noch der katholischen Kirche, aber einer anderen Religionsgemeinschaft oder die keiner Religionsgemeinschaft angehören, so gelten für den Eintrag unter „Bemerkungen” die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

2. Fortbildungskonzepte oder -verpflichtungen für Lehrer/innen zur Erteilung des Religionsunterrichts in konfessioneller Kooperation

3. Vorgaben für ein gemeinsames Curriculum von evangelischem und katholischem Unterricht

4. Materialien zur Unterrichtsgestaltung

Materialien finden Sie zukünftig hier.

5. Sonstiges

Umfassende Regelungen, Informationen und Antragsformulare zur konfessionellen Kooperation gibt es auf den Seiten der Schulabteilung der Bistümer Osnabrück, Hildesheim und Münster.